Darf der Lebensgefährte in der Wohnung bleiben?

Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, spezialisiert auf die Betreuung von intern. ‎Privatpersonen und Unternehmen, klärt regelmäßig Rechtsfragen in der Immobilienpresse.
Beim Erbrecht hat sich mit 1.1.2017 einiges geändert. Christian Votava weiß, worauf zu achten ist.

Stimmt es, dass mein Lebensgefährte nach meinem Tod in meiner Wohnung bleiben darf?
Seit Inkraftreten der neuen Erbrechtsregeln ist diese Frage mit einem klaren Jein zu beantworten. Im Vergleich zur alten Rechtslage – ein schlichtes Nein (abgesehen vom Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz) – gibt es hier aber dennoch einen begrüßenswerten Fortschritt.

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Anders als der Lebensgefährte hatte der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner schon bisher das Recht auf das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses besteht darin, die eheliche Wohnung weiter bewohnen zu dürfen sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen in Besitz zu nehmen, sofern dies zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung erforderlich ist.

Seit Jahresanfang hat der überlebende Lebensgefährte nun ebenfalls das Recht die gemeinsame Wohnung und die Haushaltsgegenstände weiter zu benützen, allerdings unterscheidet sich dieses essentiell vom Recht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners: Es ist auf ein Jahr ab Todestag beschränkt. Weiter muss der Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und letzterer darf im Todeszeitpunkt nicht (mehr) verheiratet oder verpartnert gewesen sein.

Ziel dieser Regelung ist offenkundig sicherzustellen, dass der Lebensgefährte im Fall des Todes nicht umgehend die gemeinsame Wohnung verlassen muss und ausreichend Zeit hat anderweitige Veranlassungen zu treffen. Ihm wird also im Wesentlichen eine besonders lange Räumungsfrist gewährt. Bei den zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen des Verstorbenen ist die Rechtslage allerdings noch nicht geklärt, zB wenn der überlebende Lebensgefährte solche Sachen innerhalb der Jahresfrist verkauft oder diese währenddessen untergehen.

Neu ist auch das sogenannte außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten. Wenn keine gesetzlichen Erben zum Zug kommen, dann erbt unter bestimten Voraussetzungen der Lebensgefährte den Nachlass, somit in der Regel auch Wohnung des Verstorbenen. Wenn aber gesetzliche Erben existieren, bekommt der Lebensgefährte abgesehen von den oben beschriebenen befristeten Rechten nach der gesetzlichen Regelung nichts.

Um Unsicherheiten zu vermeiden bzw. wenn man den Lebensgefährten im Fall des Ablebens besser versorgt wissen möchte, sollte man sich daher überlegen diesen in einer letztwilligen Verfügung zu bedenken. Dabei ist nach wie vor das Pflichtteilsrecht zu bedenken, allerdings wurde der Kreis der Berechtigten ebenfalls per 1.1.2017 eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigt sind nunmehr nur noch Nachkommen des Verstorbenen, nicht aber wie zuvor auch Eltern bzw. Großeltern. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft gilt übrigens ebenso wie bei der Scheidung die Vermutung des Widerrufs der letzwilligen Verfügung zu Gunsten des Lebensgefährten, wenn das Gegenteil gewollt ist, sollte das ausdrücklich im letzten Willen festgehalten werden.

_mg_6680_2Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, ist spezialisiert auf die Betreuung von intern. ‎Privatpersonen und Unternehmen: c.votava@northcote.at