Erbt der geschiedene Mann die Ferienwohnung?
Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, spezialisiert auf die Betreuung von intern. Privatpersonen und Unternehmen, klärt regelmäßig Rechtsfragen in der Immobilienpresse.
Beim Erbrecht hat sich mit 1.1.2017 einiges geändert. Christian Votava weiß, worauf zu achten ist.
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Mit Jahresbeginn trat der überwiegende Teil der neuen Regelungen im Erbrecht in Kraft. Neben der sprachlichen Neufassung (so spricht das Gesetz zB nicht mehr vom „Erblasser“ sondern vom „Verstorbenen“) gibt es auch eine Vielzahl von inhaltlichen Änderungen, die auf Todesfälle ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind. Es ist daher anzuraten sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche im Todesfall auch tatsächlich zur Geltung kommen und um unliebsame Überraschungen für die Erben zu vermeiden. Gerade im Immobilienbereich geht es dabei naturgemäß regelmäßig um signifikante illiquide Werte und um emotionale Bindungen an das einst geschaffene Vermögen.
Oft soll daher zB die lieb gewordene Ferienwohnung nach dem Ableben dem Partner gehören. Was passiert aber nach einer Scheidung bzw. der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft? Bei gesetzlicher Erbfolge ändert sich nichts, das Erbrecht erlischt. Wenn der Verstorbene also keine letztwilligen Verfügungen getroffen hat, hat der frühere Ehegatte bzw. Partner keinen Anspruch mehr auf das Erbe.
Komplizierter wird die Sache, wenn der Verstorbene vor der Scheidung ein Testament errichtet und den damaligen Ehepartner darin bedacht hat. Nach der früheren Rechtslage führte eine Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nicht automatisch zur Aufhebung einer Verfügung zugunsten des früheren Partners. Hier mussten die anderen Erben nachweisen, dass der Verstorbene keine anderen wesentlichen Motive als den Fortbestand der Ehe bzw. Partnerschaft im Auge hatte, was wohl meistens misslang. Dies führte zu unliebsamen Überraschungen und ungewollten Ergebnissen im Verlassenschaftsverfahren. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, indem nun die gegenteilige Vermutung gilt: Letztwillige Verfügungen zugunsten des (Ehe)partners werden mit der Auflösung ungültig, wenn der Verstorbene nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt hat. Dies wird wohl in den meisten Fällen dem Willen des Verstorbenen entsprechen, der geschiedene Partner soll die früher zugedachte Ferienwohnung nicht mehr erhalten.
Vorstellbar ist aber natürlich auch der umgekehrte Fall, dass der frühere Partner die Ferienwohnung trotz Scheidung bekommen soll. Die Gründe dafür können vielfältig sein, jedenfalls ist es aber ein Fehler sich ohne weiteres auf eine diesbezüglich früher gemachte letztwillige Verfügung zu verlassen. Es ist daher nach einer Scheidung jedenfalls anzuraten diese durchzusehen und allenfalls seinen letzten Willen klarzustellen.
Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, ist spezialisiert auf die Betreuung von intern. Privatpersonen und Unternehmen: c.votava@northcote.at