Meine Mutter will mir eine Ferienwohnung in Mallorca vererben, was ist zu beachten?

Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, spezialisiert auf die Betreuung von intern. ‎Privatpersonen und Unternehmen, klärt regelmäßig Rechtsfragen in der Immobilienpresse.

Seit August 2015 gelten in Europa neue Regeln über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht.

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Bereits seit 17. August 2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzuwenden. Diese gilt in allen EU Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark und bedeutet für Österreich einige grundlegenden Änderungen.

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Davor war nach österreichischem Recht inländisches unbewegliches Vermögen immer in Österreich abzuhandeln, für ausländisches unbewegliches Vermögen hingegen waren die österreichischen Gerichte hingegen nicht zuständig. Nach der EUErbVO richtet sich die Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Dies gilt im Prinzip für den gesamten Nachlass, es wird also nicht mehr zwischen beweglichem und unbeweglichem Verlassenschaftsvermögen unterschieden.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist in der EuErbVO allerdings nicht definiert. Dieser muss nach verschiedenen Kriterien im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere ist hier der Lebensmittelpunkt, also die stärkste familiäre, soziale und berufliche Bindung von Bedeutung. Bei Personen die sich in mehr als einem Mitgliedstaat regelmäßig aufhalten, zB weil sie als österreichische Pensionisten viel Zeit in der Ferienwohnung in Spanien verbringen, kann dieser „gewöhnliche Aufenthalt“ je nach den tatsächlichen Umständen rasch zweifelhaft werden.

Dies kann unerwartete und oft ungewollte Folgen haben, weil einerseits das zuständige fremde (im Beispiel möglicherweise spanische) Gericht in der Regel auch sein eigenes Recht anzuwenden hat, d.h. dass auch die Erbfolge und andere Aspekte möglicherweise anders betrachtet werden als (nach österreichischem Recht) gedacht.

Betroffenen Personen ist daher anzuraten sich mit den verschiedenen Szenarien und Optionen auseinanderzusetzen. So hat der Erblasser nach der EuErbVO die Möglichkeit (allerdings nur in Form einer letztwilligen Verfügung) das Recht seines Heimatstaates zu bestimmen. Dies ändert zwar noch nicht direkt die Gerichtszuständigkeit, bei gültiger Rechtswahl kann diese aber im Verlassenschaftsverfahren durch Parteienvereinbarung oder auf Antrag einer Partei unter Umständen auf den Heimatstaat übertragen werden. Jedenfalls sollten Personen die ihre Zeit in mehr als einem Staat verbringen, rechtzeitig vorsorgen, damit der eigene letzte Wille am Ende auch wirklich zur Geltung kommt.

_mg_6680_2Mag. Christian Votava, LL.M., Solicitor, ist spezialisiert auf die Betreuung von intern. ‎Privatpersonen und Unternehmen: c.votava@northcote.at

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